Zuweisungen durch Fach-/Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner
Die Verordnungen für die Therapien und Leistungen des Ambulanten Therapiezentrums Kitzbühel dürfen je nach Indikation von Fach- oder Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern erbracht werden.
Viele Leistungen werden direkt von den Versicherungsträgern übernommen und manche Leistungen können nach bewilligter Verordnung beim Versicherungsträger eingereicht werden (Wahlordination).
>> Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht der Verordnungen.
Vielfältige therapeutische Einzelleistungen
Eine Verordnung darf von einer Allgemein- und Fachärztin oder einem Allgemein- und Facharzt ausgestellt werden. (Ausnahme: Ergotherapie, diese darf nur von einer Fachärztin oder einem Facharzt ausgestellt werden.)
Erstverordnung:
Maximale Anzahl der verschreibbaren Einheiten:
- 7 Einheiten aktiv und
- 7 Einheiten passiv (z.B. 7x Physiotherapie und 7x Heilmassage)
Folgeverordnung:
Maximale Anzahl der verschreibbaren Einheiten:
- 6 Einheiten aktiv und
- 6 Einheiten passiv (z.B. 6x Physiotherapie oder 6x Wirbelsäulen-gruppentherapie und 6x Heilmassage
Traumatologisch-orthopädische Rehabilitationsleistung
Eine Verordnung darf nur von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie oder Neurochirurgie ausgestellt werden.
Behandlungsinhalt/Therapie:
- 24x Physiotherapie oder Ergotherapie
- 6x Manuelle Lymphdrainage/Massage
- 10x Unterwassertherapie (Gruppe)
- 8x Physikalische Anwendung (Elektrotherapie)
Lymphologische Intensivbehandlungen
Eine Verordnung darf von einer Allgemeinärztin und Allgemeinarzt sowie von einer Fachärztin oder einem Facharzt ausgestellt werden.
Die Verordnung muss die Diagnose, anamnestische Angaben und einen Kurzbericht über den aktuellen Zustand der versicherten Person enthalten. Ein Entlassungsbericht, sofern einer besteht, soll beigeschlossen sein.
Behandlungsinhalt/Therapie:
Ein Behandlungsblock besteht aus folgenden Einzelleistungen:
- 22x Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten
(inkl. Lokaler Hautpflege und spezieller Kompressionsbandage) - 22x Physiotherapie 30 Minuten (Einzel- oder Gruppentherapie)
Neurologische Rehabilitationsleistungen
Die Verordnung darf nur von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie sowie einer neurologischen Abteilung eines Krankenhauses ausgestellt werden.
Die Verordnung muss die Diagnose, bestehende Defizite, einen Kurzbericht sowie die Behandlungsart (Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie) enthalten. Entlassungsbericht, sofern einer besteht, soll beigeschlossen sein.
Behandlungsinhalt/Therapie:
- SP1 – Physiotherapie
- SE1 – Ergotherapie
- SL1 – Logopädie
Rehabilitation von Schlaganfallpatientinnen und -patienten
Die Erst-Verordnung darf nur von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie, einer neurologischen Ambulanz, der neurologischen Abteilung LKH Hochzirl oder der neurologischen Abteilung des Rehabilitationszentrums Münster ausgestellt werden.
Die Zweit-Verordnung kann von einer Allgemeinmedizinerin oder einem Allgemeinmediziner erfolgen.
Eine eventuell notwendige Dritt-Verordnung muss wiederum von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie verordnet werden.
Die Verordnung muss die Diagnose, den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus/der stationären Rehabilitation, die bestehenden Defizite sowie Behandlungsart und -ziel (Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie) enthalten. Darüber hinaus sind das voraussichtliche interdisziplinäre Behandlungsziel und die dazu erforderliche Behandlungsdauer anzugeben.
Behandlungsinhalt/Therapie:
- SP1 – Physiotherapie
- SE1 – Ergotherapie
- SL1 – Logopädie